Statuten

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Statuten Ski- und Clubhaus Pfungen

 

Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für alle Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz und Status

1.1 Der Verein Ski- und Clubhaus Pfungen (nachstehend SCP genannt), ist die Nachfolgeorganisation         des Ski-Club Pfungen (Gründung 1.10.1936). Der SCP ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Pfungen.

1.2 Der SCP ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Organisation von gemeinsamen aktiven Erlebnissen für ihre Mitglieder und die Öffentlichkeit, unabhängig von der Jahreszeit. Zu diesem Zweck betreibt er auch das vereinseigene Ski- und Clubhaus in Ebnat-Kappel.

§ 3 Mittel

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Einnahmen aus dem Clubhaus
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • Spenden

§ 4 Vereins- und Rechnungsjahr

Das Vereins- und Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

§ 5 Mitgliedschaft

5.1 Der SCP umfasst folgende Mitgliederkategorien:

  • Aktivmitglieder (5.1.1)
  • Passivmitglieder
  • Freimitglieder (5.1.2)
  • Ehrenmitglieder (5.1.3)

5.1.1 Die Aktivmitglieder sind in folgende Alterskategorien unterteilt:

  • U12: Aktivmitglied ab Geburt bis zum vollendeten 12. Altersjahr
  • U16 Aktivmitglied ab dem 13. Bis zum vollendeten 16. Altersjahr
  • 16+ Aktivmitglied ab dem 17. Altersjahr

Der Wechsel der Alterskategorie erfolgt jeweils auf das nächstfolgende Vereinsjahr.

5.1.2 Ab der Mitgliederversammlung vom 11.2021 werden keine neuen Freimitglieder mehr ernannt. Der Status aller, bis zu diesem Datum ernannten Freimitglieder bleibt bestehen.

5.1.3 Die Ernennung zum Ehrenmitglied auf Grund ausserordentlicher Leistungen für den Verein erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorsandes.

5.2 Der Beitritt hat schriftlich, mittels Beitrittserklärung an den Vorstand zu erfolgen; die Beitragspflicht beginnt mit der Beitrittserklärung. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

5.3 Austritte, sowie Wechsel zwischen Aktiv- und Passivmitgliedschaft haben schriftlich bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung an ein Vorstandsmitglied zu erfolgen; der Mitgliederbeitrag für das beitragspflichtige Vereinsjahr bleibt jedenfalls geschuldet.

5.4 Auf Antrag des Vorstandes (nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes) kann die GV mit Mehrheitsbeschluss den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen.

§ 6 Mitgliederbeiträge

6.1 Die Mitgliederbeiträge für alle Mitgliederkategorien des SCP werden von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt.

6.2 Die Mitgliederbeiträge sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

§ 7 Recht und Pflichten der Mitglieder

7.1 Folgende, an Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliederkategorien sind stimm- und wahlberechtigt:

  • Aktivmitglieder der Alterskategorien U16 und 16+
  • Freimitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Passivmitglieder

7.2 Antragsberechtigt sind alle Mitglieder gemäss §5

7.3 Die Mitglieder sind angehalten, sich für Vorstands- und andere Gremien (z.B. Aufrufe für Organisationseinsätze und Frondienstarbeiten und Hüttenwartsdienste) zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren

§ 9 Mitgliederversammlung (MV)

9.1 Die jährliche ordentliche MV hat bis zum 28. Februar des laufenden Vereinsjahres zu erfolgen.

9.2 Eine ausserordentliche MV kann durch den Vorstand einberufen werden, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn 1/5 der Mitglieder dies vom Vorstand verlangen.

9.3 Die Einberufung einer MV hat durch den Vorstand mindestens 15 Tage vor Versammlungsdatum, unter Nennung der Traktanden und Publikation allfälliger Anträge, zu erfolgen.

9.4 Die MV wählt den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder und die Rechnungsrevisoren in den geraden Kalenderjahren für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Ersatzwahlen sind auch in den Zwischenjahren möglich. Eine Wiederwahl ist zulässig.

9.5 Anträge an die MV müssen 10 Tage vor der Versammlung an den Vorstand eingereicht werden. Der Antrag wird an der MV auch behandelt, wenn das antragstellende Mitglied an der Teilnahme verhindert ist.

9.6 Die MV genehmigt sämtliche Reglemente.

9.7 Die Beschlussfassungen erfolgen durch Mehrheitsbeschluss, mit Ausnahme der in den Statuten geforderten anderen Mehrheitsquoten. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidenten.

9.8 Obligatorische Geschäfte der ordentlichen MV:

9.8.1 Protokolle letztjähriger MV

9.8.2 Mitglieder-Mutationen

9.8.3 Wahlen gemäss §9.4

9.8.4 Jahresbericht des Vorstandes

9.8.5 Jahresrechnung des Vorjahres

9.8.6 Festsetzung der Mitgliederbeiträge

9.8.6 Budget des laufenden Jahres

9.8.8 Anträge

§ 10 Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Personen, welche sich folgende Ressorts teilen

  • Präsidium
  • Kasse
  • Aktuariat
  • Clubhaus
  • Aktivitäten
  • Kommunikation/ Werbung

Die Ressortverteilung (ausser Präsidium) sowie das Vizepräsidium bestimmen die Vorstandsmitglieder selbst.

10.2 Dem Vorstand obliegt die Führung des SCP. Er besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereins.

10.3 Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern.

10.4 Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Für Rechtsgeschäfte und andere wichtige Angelegenheiten zeichnen der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied zu zweien, ausgenommen davon sind: Mietverträge für das Clubhaus werden durch das zuständige Vorstandsmitglied einzeln unterschrieben.

10.5 Der Vorstand verfügt über die Ausgabenkompetenz im Rahmen des von der MV genehmigten Budgets. Verpflichtungen über den Rahmen des Budgets hinaus darf er nur mit Genehmigung der Mitgliederversammlung eingehen. In dringlichen Fällen erfolgt eine provisorische Genehmigung zur Budgetüberschreitung durch den Vorstand. Die definitive Freigabe muss an der darauffolgenden MV erfolgen.

10.6 Der Vorstand kann innerhalb der verschiedenen Ressorts oder Ressortübergreifend Kommissionen bilden.

§ 11 Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren (RR) bestehen aus 2 Mitgliedern und einem Ersatzmitglied.

§ 12 Rechnungsführung

12.1 Es sind aus steuerrechtlichen Gründen getrennte Vereins- und Clubhaus-Rechnungen zu führen, mit gemeinsamer Bilanz.

12.2 Die Vereinsrechnung soll nicht defizitär abschliessen; ein allfälliges Defizit ist im nächsten Rechnungsjahr auszugleichen.

12.3 Überschüsse der Clubhausrechnung sind zwingend den Reserven zuzuweisen, für den Unterhalt und Ausbau des Ski- und Clubhauses bzw. zur Rückzahlung von Hypotheken und Anteilscheinkapital.

 

§ 13 Taxen Ski- und Clubhaus Pfungen

Die Clubhaustaxen werden durch ein Ski-&Clubhaustaxen-Reglement geregelt.

§ 14 Finanzierung Ski- und Clubhaus Pfungen

14.1 Zur Sicherstellung der Finanzierung des Ski- und Clubhaus Pfungen können Anteilscheine ausgegeben werden. Die Bestimmungen sind in einem Anteilsscheinreglement geregelt.

14.2 Für die Aufnahme bzw. Erhöhung, sowie Rückzahlung von Hypothekar-Darlehen ist die MV mit 2/3-Mehrheit zuständig.

14.3 Zur Überbrückung von kurzzeitigen Engpässen können Private, zinslose, befristete Darlehen aufgenommen werden.

§ 15 Verkauf des Ski- und Clubhaus Pfungen

15.1 Über einen Verkauf des Ski-&Clubhaus Pfungen entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einzuberufende MV nachfolgendem Prozedere:

15.1.1 An einer ersten Versammlung müssen mindestens 50% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein und können mit 2/3-Mehrheit beschliessen.

15.1.2 Wird an der ersten Versammlung diese Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist innert Monatsfrist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

§ 16 Statutenänderung

Über Statutenänderungen kann nur die MV mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder befinden.

§ 17 Auflösung des Vereins

17.1 Über eine Auflösung entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einzuberufende MV nachfolgendem Prozedere:

17.1.1 An einer ersten Versammlung müssen mindestens 50% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein und können mit 2/3-Mehrheit beschliessen.

17.1.2 Wird an der ersten Versammlung diese Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist innert Monatsfrist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

17.2 Eine Auflösung kann nicht erfolgen, wenn sich mindestens 1⁄4 der Mitglieder im Rahmen dieser Statuten zur Weiterführung des Vereins verpflichten.

17.3 Bei einer Auflösung des Vereins gehen die verbleibenden Vermögenswerte an die Gemeinde Pfungen zur Verwendung zur Förderung und Erhaltung des Jugendsportes.

§ 18 Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden durch die Mitgliederversammlung vom 05.11.2021 beschlossen und ersetzen die Statuten vom 2. November 2002 des SCP mit allen Statuten-Änderungen und Nachträgen.

Pfungen, 05.11.2021

Der Präsident: Davide Pezone

Der Kassier: Bruno Niederer

 

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